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Zuständigkeiten
In NRW ist eine Klage vor dem Amtsgericht erst nach Durchführung eines
Schlichtungsversuches und Ausstellung einer
Erfolglosigkeitsbescheinigung zulässig.
Obligatorische Zuständigkeiten
in zivilen- und strafrechtlichen Angelegenheiten.
(Ohne
Schlichtungsversuch kein Gerichtsverfahren)
Fakultativ können,
mit Ausnahme von Familien- und Arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, alle
Streitigkeiten anonym, rechtsverbindlich und vollstreckbar abgewickelt
werden.
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Zivile (Bürgerliche) Rechtsstreitigkeiten
Bei
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht
wegen
- Überwuchses, - Hinüberfalls, - Grenzbaumes und weiterer Ansprüche.
Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- Verletzung der persönlichen
Ehre.
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Zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und
Arbeitsgerichtsbarkeit fallen. |
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Strafrechtliche
Angelegenheiten
Die Schiedsämter nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen sind gemäß VV zu § 1 Abs. 1.2 Gütestelle im Sinne
des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380
Abs. 1 der StPO.
Das bedeutet, dass bei
der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB), bei Hausfriedensbruch ( § 123
StGB), der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),einer
Körperverletzung (§§ 223, 224, 230 StGB),einer Sachbeschädigung ( § 303
StGB) undeiner Bedrohung (§ 241 StGB)
zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden
muss. Erst wenn ein solcher Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist,
kann bei Vorlage einer entsprechenden, von der Schiedsperson
auszustellenden Sühnebescheinigung (gem. § 40 SchG NRW) Klage vor
Gericht eingereicht werden. |
Angelegenheiten
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Rauschdelikte
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Das neue SchAG NRW 01.12.2022 |
PDF\NRW SchAG mit VV und Anlagen - 2021-12-01.pdf |
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